Aktuelles zur bAV (Grenzwerte 2025)

von | Dez. 2, 2024 | 0 Kommentare

November 2024

Erhöhung der staatlichen Förderung

Das Bundeskabinett hat die neuen Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2025 beschlossen und der Bundesrat hat der Verordnung über diese Rechengrößen abschließend zugestimmt. Aus diesen Werten leiten sich viele relevante Rechengrößen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab.

Mit dieser Änderung steigt u. a. die staatliche Förderung bei steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlten Beiträgen. Damit bietet die bAV den Beschäftigten weiterhin viele Vorteile – zudem eine starke sowie gleichzeitig leichte Möglichkeit, um eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

Hier ist jeder Euro, der in die Absicherung im Alter fließt, sehr gut angelegt und die Förderung ein starker Hebel, um den Durchdringungsgrad der Gehaltsumwandlung (Brutto-Entgeltumwandlung) zu steigern.

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Änderung bei Fünftelungsregelung

Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz einige Veränderungen auf den Weg gebracht, die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung haben. Darin enthalten ist u. a. eine Änderung für die Anwendung der sogenannten Fünftelungsregelung zur Besteuerung von außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 Einkommensteuergesetz.

Durch die gesetzliche Neuerung wird ab 2025 die Steuerermäßigung durch die Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ersatzlos aufgehoben. Die bisherige Praxis bei der Abrechnung ist entsprechend anzupassen.

Als Begründung dient, dass dadurch die Arbeitgeber von dem Prüfungs- und Berechnungsaufwand im Lohnsteuerabzugsverfahren entlastet werden sollen. Das soll die Lohnsteuerberechnung vereinfachen und einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.

Die Beschäftigten können aber weiterhin von einer Steuerermäßigung profitieren, sie müssen nur selbstständig aktiv werden. Sie können die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

Wir verstehen diese Information als Serviceangebot für unsere Mitgliedsunternehmen, da die Fünftelungsregelung z. B. bei einer Besteuerung von Abfindungen angewendet werden könnte. Wir haben unsere Prozesse für die Versorgungseinrichtungen bzw. Mandate auf diese Änderung angepasst.

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