ESG.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

(gem. Verordnung [EU] Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung)
Die Pensionseinrichtungen sind sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Nachhaltigkeitsfaktoren, welche sich in Risiken für die von uns verwalteten Pensionseinrichtungen widerspiegeln, werden in diversen Prozessen berücksichtigt – von den Kapitalanlageentscheidungen bis hin zum Risikomanagement. Die Berücksichtigung von Risiken aus Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt unter anderem auf Basis von sogenannten ESG-Kriterien: Environmental (ökologisch/umweltbezogen), Social (soziales Miteinander) und Governance (Unternehmensführung). // Download PDF

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Diese Einschätzungen gilt für die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK), Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR), Pensionskasse für Angestellte der Continental Aktiengesellschaft VVaG (Conti PK), Pensionskasse der Mitarbeiter der ehemaligen Frankona Rückversicherungs-AG VVaG (Frankona PK), Hamburger Pensionsfonds PFVaG (HPF), Phoenix Pensionskasse von 1925 VVaG (Phoenix PK) und Pensionskasse Schenker VVaG (Schenker PK).

Titel Positionspapier ESG

Aus regulatorischen Gründen gemäß Verordnung [EU] Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung Artikel 4 (1)b in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards Art. 12 sind wir zu folgender Angabe verpflichtet:

„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.“

Die mit der Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einhergehenden Berichtspflichten würden den Verwaltungsaufwand der Pensionseinrichtungen deutlich erhöhen. Zudem sind Details der hierfür erforderlichen Vorgehensweise noch ungeklärt. Aus diesen Gründen berücksichtigen die Pensionseinrichtungen nicht die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Nach Klärung der offenen Fragen werden die Pensionseinrichtungen eine Überprüfung ihres Standpunktes vornehmen.

Informationspflichten.

Grundsätze der Anlagepolitik

(gem. § 234i bzw. § 239 VAG sowie Erklärungen nach § 134b und 134c AktG)

Der § 234i bzw. § 239 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gibt vor, dass Pensionskassen eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben und diese öffentlich zugänglich machen müssen.

Pflichtinformationen

(gem. § 234l sowie § 234m und § 234n VAG)

Hier finden Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen aus den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

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Allgemeine Informationen zu den Altersversorgungssystemen gemäß § 234l Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

 

Informationen für Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses bzw. vor Beitritt zu den Altersversorgungssystemen gemäß § 234m und § 234n Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

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