Grenzwerte zur bAV steigen

26. November 2025
Die Werte für die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich an die Entwicklung der Einkommen des vergangenen Jahres (2024) angepasst und in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgeschrieben.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten die neuen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sowie die neue Bezugsgröße. (Seit dem vergangenen Jahr entfällt die Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“.)

Übersicht.

Rechengrößen Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung

8.450

Euro im Monat
(Jahr: 101.400 Euro)

Beitragsbemessungsgrenze in der
Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50

Euro im Monat
(Jahr: 69.750 Euro)

Bezugsgröße in der
Sozialversicherung

3.955

Euro im Monat
(Jahr: 47.460 Euro)

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026
in der Rentenversicherung

51.944

Euro im Jahr

Maßgebliche Werte für die bAV

Steuerfreie Einzahlung bis 8 % der BBG (gemäß § 3 Nr. 63 EStG)

8.112

Euro im Jahr

Sozialabgabenfreie Einzahlung bis 4 % der BBG (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)

4.056

Euro im Jahr

...............................

197,75

Euro im Monat

Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

197,75

Euro im Monat

Freigrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung

84,50

Euro im Monat

Obergrenze „Kleines Kapitalwahlrecht“ (1 % der BBG)

...............................

2.575

Euro im Monat

Obergrenze Kleinverdienerförderung (gemäß § 100 EStG)

(laufender monatlicher Arbeitslohn ohne Sonderzahlungen)

Anpassungsbedarf bei Unterlagen?

Bitte prüfen Sie, ob z. B. bei Ihnen Vereinbarungen zur Gehaltsumwandlung angepasst werden müssen, um auch weiterhin eine steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlung sicherzustellen. Wir kennen auch Zusagen, in denen Leistungen auf Rechengrößen der Sozialversicherung Bezug nehmen und sich daher ggf. ändern könnten.

Da sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sehr wahrscheinlich auch in den kommenden Jahren immer wieder ändern wird, bietet es sich ggf. auch an, in die Vereinbarungen zur Gehaltsumwandlung direkt eine Formulierung zur dynamischen Anpassung aufzunehmen. Dann entfällt der jährliche Kommunikations- und Informationsaufwand.

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