Neue Entscheidung zum Arbeitgeberzuschuss

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Dienstag eine weitgehende, für viele unerwartete, neue Grundsatzentscheidung zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung getroffen. Wir haben die aktuelle Entwicklung für Sie zusammengefasst.

Wandelt ein Arbeitnehmer Teile seines Entgelts mittels einer Brutto-Entgeltumwandlung in einen Beitrag um, der in eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingezahlt wird, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Der Zuschuss beträgt laut Gesetz 15 % des Umwandlungsbetrages und ist vom Arbeitgeber als Zusatzbeitrag an die Pensionskasse oder Direktversicherung zu zahlen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss tarifdispositiv ist (§ 19 Abs. 1 BetrAVG), d. h., der Zuschuss kann der Höhe nach durch einen Tarifvertrag beschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.

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Hintergrund

Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss wurde 2018 mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführt. Dies liegt daran, dass Beiträge, die an eine Pensionskasse oder Direktversicherung gezahlt werden, regelmäßig sozialversicherungsfrei sind, d. h. die Entgeltumwandlung führt beim Arbeitgeber zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen. Die gesetzliche Regelung sorgt dafür, dass die Sozialversicherungsersparnis im Wege eines Zusatzbeitrags dem Arbeitnehmer zugutekommt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Mit den beiden aktuellen Entscheidungen vom 11. März 2025 (3 AZR 53/24 und 3 AZR 75/24) hat der Dritte Senat des BAG seine bisherige Rechtsprechung nochmals dahingehend bestätigt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die vor Inkrafttreten des ersten BRSG am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

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Das ist neu!

Neu ist, dass nach Ansicht des BAG selbst ein Tarifvertrag, der keinerlei Regelungen zu einem Arbeitgeberzuschuss oder einer Kompensation der Sozialversicherungsbeitragsersparnis enthält, eine „abweichende tarifvertragliche Regelung“ im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG darstellt, sodass im Ergebnis kein Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers besteht.

In den beiden am 11. März nun entschiedenen Fällen war der Sachverhalt so, dass die jeweils vor dem 1. Januar 2018 geschlossenen Tarifverträge zwar die Umwandlung von tarifvertraglichen Entgelten ermöglichen, jedoch keine Regelung zu einem Arbeitgeberzuschuss oder der Verwendung der Sozialversicherungsbeitragsersparnis enthalten. Auch in einer solchen Konstellation ist der gesetzliche Anspruch auf einen Zuschuss nach Ansicht des BAG im Ergebnis ausgeschlossen bzw. rechtswirksam abbedungen.

TILL MÜTHEL

E-Mail: t.muethel@hapev.de
Tel.: +49 40 28 01 45-223

Für Sie da.

Wir überwachen kontinuierlich alle relevanten rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, um Sie stets auf dem neuesten Stand zu halten.

 

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