BRSG II im Bundestag verabschiedet

von | Dez. 8, 2025 | 0 Kommentare

Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)

5. Dezember 2025

Der zum Teil offen ausgetragene Streit über die Sicherung des Rentenniveaus hat die Wahrnehmung des neuen Rentenpakets stark geprägt – obwohl es dabei um sehr unterschiedliche Regelungen innerhalb des Rentensystems ging.

Betriebliche Altersvorsorge

Denn am Freitag (05.12.2025) wurde im Rentenpaket auch das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verabschiedet, das die betriebliche Altersvorsorge (bAV) weiter fördern soll.

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Melanie Jura

Vorstand HPK und HAPEV

Das BRSG II bringt zwar partielle Verbesserungen für die bAV, aber es ist nicht der erhoffte große Wurf.

Melanie Jura zum neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz

Was bringt das BRSG II?

Im Folgenden geben wir Ihnen eine erste Einschätzung aus Sicht der Pensionskassen.

Das nach 2018 zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt eigentlich das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland weiter auszubauen. Durch neue Förderungen und verbesserte Rahmenbedingungen soll mehr Beschäftigten der Zugang zu einer verlässlichen zusätzlichen Absicherung ermöglicht werden.

Das nun verabschiedete Gesetz enthält durchaus sinnvolle Maßnahmen; aus Sicht der Pensionskassen bleibt es jedoch hinter den Erwartungen zurück.

Für die Hamburger Pensionskassen ergeben sich die verbesserten Rahmenbedingungen im Wesentlichen aus zwei Themenkomplexen, die zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Kleinverdienerförderung

Beschäftigte mit kleinen Einkommen können von den Verbesserungen im Rahmen der Kleinverdienerförderung* nach § 100 EStG profitieren. Der maximale Förderbetrag sowie der entsprechende Lohnsteuerfreibetrag werden ab dem 01.01.2027 erhöht.

Gleichzeitig ist eine Dynamisierung der Gehaltsgrenzen vorgesehen, bis zu denen eine geförderte betriebliche Altersvorsorge durchgeführt werden kann. Die Einkommensgrenze im Rahmen der Kleinverdienerförderung steigt künftig und entspricht dann 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG RV). Für das Jahr 2026 würde dies einer Höhe von 3.042 Euro entsprechen.

Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag erhöht sich von jährlich 960 Euro auf 1.200 Euro.

Wegfall von Hürden

Die Möglichkeiten für den Bezug einer Pensionskassenrente werden erweitert. Zudem wird eine Angleichung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung weggefallenen Hinzuverdienstgrenzen vorgenommen.

Trotz Weiterbeschäftigung ist es zukünftig möglich, neben einer gesetzlichen Rente auch eine Pensionskassenrente zu beziehen. Zudem kann die Pensionskassenrente trotz Weiterbeschäftigung in voller Höhe – und nicht wie bisher nur anteilig – gewährt werden. Die Mitglieder der Pensionskassen erhalten dadurch mehr Flexibilität für die Gestaltung ihres geplanten Übergangs in den Ruhestand.

* der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Geringverdienerförderung“

Last Minute

Die Regelungen des BRSG II waren seit Langem bekannt, und auch durch die Änderung der Bundesregierung kam nur wenig Neues hinzu. Aufgrund des Änderungsantrags des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind jedoch – Last Minute – noch folgende Anpassungen erfolgt:

Sozialpartnermodell

Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz verbessert auch die Rahmenbedingungen für Sozialpartnermodelle. Damit verbindet der Gesetzgeber die Erwartung an Gewerkschaften und Arbeitgeber, weitere Sozialpartnermodelle auf den Weg zu bringen.

Auch in diesem Bereich haben wir unsere Hausaufgaben bereits gemacht und ein sehr attraktives Modell entwickelt. Das Hamburger Sozialpartnermodell steht allen Branchen offen und wird über den Hamburger Pensionsfonds PFVaG durchgeführt.

Über den Hamburger Pensionsfonds können Tarifparteien moderne, kosteneffiziente Sozialpartnermodelle mit attraktiven Renditen umsetzen und dadurch Mehrwerte schaffen. Ein Modell von der bAV für die bAV.

Abfindungen

Das Volumen bei der einseitigen Abfindung durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) wurde erhöht. Für das Jahr 2026 würde dies exemplarisch bei Renten eine Steigerung von 39,55 Euro auf 59,33 Euro bedeuten.

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